Satzung LWNV

§ 1 – Name, Sitz und Geschäftsjahr 

1.1. Der Verein führt den Namen „Landes Wild- und Naturschutz Verband NRW e. V.“ und wird nachfolgend Landesverband genannt und im Kürzel LWNV.


1.2. Der LWNV wurde am 04.05.2023 gegründet und ist in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht Moers am Niederrhein/ NRW einzutragen. 


1.3. Der Sitz des LWNV ist in 47443 Moers. 


1.4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 


1.5. Der LWNV ist Mitglied im Bund Deutscher Jagdaufseher Verbände e. V. (BDJV).

§ 2 – Gemeinnützigkeit

2.1. Der LWNV verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.


2.2. Der LWNV ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 


2.3. Die Mittel des LWNV dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke eingesetzt und verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. 


2.4. Es darf keine Person, gleichgültig ob Mitglied oder nicht, durch Ausgaben, die dem Zweck des LWNV fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Das schließt aus, Mitglieder für verbandsbezogene Aufwendungen auf der Grundlage eines Beschlusses des Vorstandes zu entschädigen. Der Beschluss bedarf der Schriftform. 

§ 3 – Ziel und Zweck

3.1. Ziel und Aufgabe des LWNV besteht darin, im Rahmen des Jagdschutzes die freilebende Wildtier- und Pflanzenwelt zu schützen, artenreich zu erhalten sowie den Natur-, Umwelt- und Tierschutz im Rahmen der bestehenden Gesetze zu fördern. Die Belange der Landeskultur sind hierbei zu beachten und zu wahren.


3.2. Die Verwirklichung der Vereinszwecke ist insbesondere ein Bildungsangebot für alle Interessierten und Förderer auch ohne Mitgliedschaft. Die entsprechend zu fördernden internen und externen Bildungsangebote beziehen sich auf die Durchführung von Seminaren, Veranstaltungen, Aus- und Fortbildungsmaßnahmen in den Bereichen Natur-, Umwelt-, Wildtierschutz und Tierseuchenbekämpfung. 


3.3. Öffentlichkeitsarbeit, auch im Bereich der Kinder- und Jugendarbeit, um das Verständnis für die Natur zu fördern. 


3.4. Der LWNV strebt eine Zusammenarbeit mit allen vergleichbaren Organisationen und Verbänden an, deren wesentliche Zielsetzungen gleichermaßen ausgerichtet sind wie die des LWNV und des BDJV. Insbesondere ist er an allen Möglichkeiten der Kontaktpflege interessiert und bereit, gleichgelagerte Vorstellungen zur Wahrung und Entwicklung des Deutschen Waidwerks wirkungsvoll zu unterstützen und ist eine Vereinigung der Jäger. 


3.5. Herausgabe von Publikationen. 

§ 4 – Mitgliedschaft

4.1. Der LWNV hat ordentliche Mitglieder, fördernde Mitglieder sowie Förderer. 


4.2. Die Verbandszugehörigkeit kann über die Mitgliedschaft der Gründungsmitglieder hinaus in Form der stimmberechtigten ordentlichen oder nicht stimmberechtigten fördernden Mitgliedschaft bestehen. Die fördernde Mitgliedschaft gründet sich in dem Willen, die Zwecke des Verbandes zu fördern und die damit verbundenen Möglichkeiten einer auf den Jagdschutz ausgerichteten Fortbildungen und zuständigen Informationen zu nutzen. Fördernde Mitglieder können nicht in den Vorstand gewählt werden, da ein Jagdaufseher Verband von Jagdaufsehern geführt werden sollte. 


4.3. Die ordentliche Mitgliedschaft (OM) kann unter folgenden Voraussetzungen gewährt werden:

a) Besitz eines gültigen Jahresjagdscheins 


b) Erfolgreiche Teilnahme an einem Jagdaufseher Lehrgang nach den Vorgaben der Jagdaufseherverbände im BDJV oder eine nachgewiesene forstliche Ausbildung (Studium) und/ oder eine Prüfung zum Berufsjäger. Über vergleichbare Teilnahmen entscheidet der Vorstand nach eigenem Ermessen ohne Begründung. 


c) Schriftlicher Antrag an den Vorstand 


d) Entrichtung der Aufnahmegebühr und des Jahresbeitrags. 


e) Vorlage eines Passbildes aktuellen Datums 


f) Ordentliche Mitglieder, die die Bedingung unter Nr. 4.3. a) bis d) nicht mehr erfüllen, werden automatisch fördernde Mitglieder 


4.4. Fördernde Mitglieder (FM) können alle juristischen oder natürlichen Personen werden, die den Zweck und die Ziele des LWNV unterstützen, aber die Anforderungen an eine OM nicht erfüllen. Sie kann unter folgenden Voraussetzungen gewährt werden: a) Ausgefüllter und unterschriebener Antrag an den Vorstand 

b) Entrichtung der Aufnahmegebühr und des Jahresbeitrages. FM, die zu einem späteren Zeitpunkt die Voraussetzungen für eine OM nachweisen, können diese beim Vorstand beantragen. Der Vorstand ist zur formlosen Änderung des Mitgliedsverhältnisses berechtigt, wenn Hinderungsgründe nach der Satzung nicht entgegenstehen und gleichzeitig zum Antrag der Mitgliedsausweis für eine Änderung sowie die obigen Nachweise eingereicht werden. 


4.5. Über die Aufnahme von Mitgliedern in den LWNV entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit ohne Verpflichtung zur Angabe von Gründen. 


4.6. Der Mitgliedsbeitrag wird durch eine Beitragsordnung geregelt, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. 



§ 5 – Ende der Mitgliedschaft 

5.1. Die Mitgliedschaft im LWNV endet durch Austritt, Tod eines Mitgliedes, Ausschluss aus dem Verband oder Auflösung des LWNV. 


5.2. Der Austritt aus dem LWNV ist dem Landesvorstand schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres zu erklären. Eine Beitragserstattung für das laufende Geschäftsjahr erfolgt nicht. 


5.3. Ein Mitglied kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes aus dem Verband ausgeschlossen werden.  Wichtige Ausschlussgründe können sein: 


a) rechtskräftige Verurteilung wegen Verstoßes gegen Bestimmungen des Strafgesetzbuches oder strafrechtlicher Nebengesetze, insbesondere gegen Bestimmungen des Tierschutz-, Naturschutz-, Jagd- oder Waffengesetzes, 


b) gröbliche oder wiederholte Verstöße gegen die Satzung, sowie 


c) verbandsschädigendes Verhalten. 5.4. Ein Mitglied kann durch Mehrheitsbeschluss des Vorstands ausgeschlossen werden, wenn es den Verbandszielen zuwiderhandelt und/ oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Vorstand nicht nachkommt, insbesondere die Mitgliedsbeiträge nicht zahlt. 


5.5. Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder verlieren jeden Anspruch gegenüber dem LWNV. Der Mitgliedsausweis sowie Geschäftsunterlagen und Gegenstände des Verbandes sind unverzüglich im Rahmen einer Bringschuld zurückzugeben. 

§ 6 – Mitgliedsbeitrag/Aufnahmegebühr

6.1. Jedes Verbandsmitglied zahlt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Der Jahresbeitrag wird über Lastschriftverfahren durch den LWNV im ersten Quartal des Kalenderjahres eingezogen. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand. 


6.2. Bei Eintritt in den Landesverband im laufenden Kalenderjahr wird der Jahresbeitrag anteilig abgebucht. 


6.3. Bei der Aufnahme in den Landesverband ist eine einmalige Aufnahmegebühr zu entrichten, deren Höhe von der Mitgliederversammlung bestimmt wird. 


6.4. Personen, die zu Ehrenmitgliedern ernannt werden, zahlen keinen Jahresbeitrag. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Jahresbeitrages ab dem Zeitpunkt ihrer Ernennung befreit. Sofern der Jahresbeitrag für das laufende Kalenderjahr entrichtet wurde, kann dieser nicht zurückgefordert werden.

§ 7 – Ehrung von Mitgliedern, Ehrenmitgliedschaft 

7.1. Der LWNV ehrt seine Mitglieder für langjährige Mitgliedschaft mit einer Urkunde. Näheres regelt der Vorstand bzw. die Ehrenordnung (EO), diese ist nicht Bestandteil der Satzung. 


7.2. Der LWNV ehrt Mitglieder und auch außenstehende Personen, welche sich in herausragender Weise für die Belange und Ziele des Verbandes eingesetzt haben. Näheres regelt der Vorstand bzw. die Ehrenordnung. 



7.3. Ein langjährig im Landesvorstand tätig gewesenes Mitglied kann zum Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Näheres regelt der Vorstand. 



§ 8 – Organe des Verbandes

8.1. Organe des Verbandes sind:

a) Mitgliederversammlung 

b) Landesvorstand 

c) erweiterter Landesvorstand 


8.2. Die Leitung des Landesverbandes obliegt ausschließlich dem Landesvorstand.

§ 9 – Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung 

9.1. Die Mitgliederversammlung wählt die kooptierten Vorstandsmitglieder für jeweils vier Jahre und entscheidet über die Beschlussvorlagen und Anträge. 


9.2. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, im Vertretungsfalle von einem anderen Mitglied des Vorstands geleitet. 


9.3. Die Festlegung der vorläufigen Tagesordnung obliegt dem Landesvorstand. 

Die Mitgliederversammlung des LWNV findet einmal jährlich statt und sollte im ersten Quartal des laufenden Jahres erfolgen. Dies kann auch online mittels nicht übertragbaren Zugangscodes per Videokonferenz durchgeführt werden, siehe BGB § 32, Abs. 2. 

Die Einberufung soll unter Benennung von Datum, Uhrzeit und Versammlungsort mit Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens vier Wochen vor dem Termin schriftlich und/ oder per E- Mail erfolgen. Die Einberufung durch Veröffentlichung in einem verbandseigenen Publikationsorgan und/ oder auf der Homepage gilt als Einladung in diesem Sinne. 

Anträge für die ordentliche Mitgliederversammlung, die in der vorläufigen Tagesordnung wiedergegeben werden sollen, sind 14 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich an den Landesvorstand zu richten. Der Landesvorstand behält sich vor, den Antrag ohne Angabe von Gründen abzulehnen.

9.4. Die ordnungsgemäß einberufene ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.


9.5. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Stimmenthaltungen zählen bei der Feststellung der Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten nicht mit; sie sind wie nicht abgegebene Stimmen zu behandeln. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. 


9.6. Satzungsänderungen oder -ergänzungen erfordern eine dreiviertel (3/4) Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Über Satzungsänderungen / Satzungsneufassungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde. 


9.7. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Landesvorstand von sich aus vornehmen. Die Satzungsänderungen/ Satzungsneufassungen müssen allen Mitgliedern schriftlich mitgeteilt werden. 


9.8. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen, welches vom Landesschriftführer und dem 1. Landesvorsitzenden oder dessen Vertreter zu unterzeichnen ist. Die von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind ggf. wörtlich, auf jeden Fall mit dem verkündeten Ergebnis über deren Abstimmung zu protokollieren. Protokolle mit Beschlussinhalt, die dem zuständigen Gericht zur Eintragung in das Vereinsregister vorgelegt werden müssen, sind vor Ort als vorlegungsfähige Urschrift zu fertigen. Die Anfechtungs- und Festlegungsklage gegen Beschlüsse beträgt ein Monat nach Verkündung. 


9.9. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von zwei Wochen in schriftlicher Form und/ oder E- Mail und/ oder auf der vereinseigenen Homepage unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen, wenn: 

a) der Landesvorstand dies, mehrheitlich, für notwendig erachtet; 


b) mindestens ein Drittel der Mitglieder des Verbandes dies schriftlich unter Angabe der Gründe beim Landesvorstand beantragen. 


§ 10 – Landesvorstand/Erweiterter Landesvorstand 

10.1. Der Landesvorstand gem. § 26 BGB und § 8 Nr. 1 der Satzung setzt sich zusammen aus: 

a) dem Landesvorsitzenden 

b) dem 1. stellvertretenden Landesvorsitzenden 

c) dem Landesschatzmeister 

d) dem Landesschriftführer 


10.2. Erweiterter Vorstand 

Der Landesvorstand kann weitere ordentliche Mitglieder in eine der folgend genannten LWNV-Funktionen berufen sowie auch abberufen. Die Aufzählung ist nicht abschließend und nicht verpflichtend; bei Bedarf können weitere Obleute und Referenten berufen werden. Die Berufungen und Abberufungen sind zu protokollieren. 


Justitiar 

Erster Revisor 

Zweiter Revisor (nicht zwingend erforderlich) 

stellvertretenden Landesschatzmeister 

stellvertretenden Landesschriftführer 

Landesmedienbeauftragter und Öffentlichkeitsarbeit 

Landesobmann für verschiedene Bereiche 

Referenten für verschiedene Bereiche 

Ehrenvorstandsmitglied 


10.3. Vertretungsberechtigung gemäß § 26 BGB sind je zwei Landesvorstandsmitglieder, die den Verband gerichtlich und außergerichtlich vertreten. 


10.4. Der Landesvorstand wird für die Dauer von vier Geschäftsjahren bestellt und bleibt bis zur Neuwahl geschäftsführend im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, bzw. kann das Amt nicht mehr verrichten, so wird er bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch einen vom restlichen Vorstand kommissarisch gewählten Vertreter (mehrheitliche Kooption) oder ein anderes Mitglied des Vorstandes ersetzt.

10.5. Der Landesvorstand und der erweiterte Vorstand fassen ihre Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder einem stellv. Vorsitzenden schriftlich einberufen werden. In jedem Fall ist die Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der Landesvorsitzende oder sein stellv. Landesvorsitzender, anwesend sind. Bei Beschlüssen ist eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen ausreichend. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Sitzungsleiter ist der Landesvorsitzende, bei Abwesenheit der stellvertretende Landesvorsitzende. 


10.6. Alle Mitglieder des Landesvorstandes haben als gewählte Vorstandsmitglieder gleiches Stimmrecht. Die Vertreter erlangen das Stimmrecht nur bei Abwesenheit des jeweiligen Amtsinhabers. Eine Doppelstimme ist nicht möglich. 


10.7. Über Beschlüsse des Landesvorstandes ist vom Schriftführer (oder Protokollführer) eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen sind. 


10.8. Die Vorsitzenden des Gründungsvorstands sind nach Amtsniederlegung automatisch Ehrenvorstandsmitglieder und sind weiterhin wahlberechtigt. 


§ 11 – Ausschüsse

11.1. Der Landesvorstand kann jederzeit Ausschüsse einberufen und abberufen, in denen Mitglieder des Verbandes oder Fachleute, die nicht Mitglied im Verband sind, tätig werden. 


11.2. Hinsichtlich der Einberufung von Ausschüssen gilt grundsätzlich das Gebot der Zweckmäßigkeit und der Einhaltung der Wirtschaftlichkeit sowie der sparsame Umgang mit den finanziellen Mitteln des Verbandes. Dies gilt insbesondere bei Hinzuziehung von Fachpersonal außerhalb des Verbandes. 


11.3. Die Feststellung oder Arbeitsergebnisse der Ausschüsse haben für den Vorstand des Verbandes keine rechtsverbindliche, sondern nur beratende Bedeutung.

§ 12 – Kassenwesen

12.1. Ehrenamtlich tätige Personen im Landesverband haben lediglich Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen und einer angemessenen Aufwandsentschädigung. 


12.2. Die finanziellen Mittel des LWNV, die sich aus den Mitgliedsbeiträgen und ggf. Spenden und sonstigen Einnahmen oder Fördermitteln zusammensetzen, sind sparsam und satzungskonform zu verwenden. 


12.3. Da der LWNV im Bund Deutscher Jagdaufseherverbände e. V. (BDJV) Mitglied ist, sind evtl. hieraus resultierende Zahlungen an den BDJV genehmigt. 


12.4. Die Mitgliederversammlung wählt aus den Reihen der Mitglieder mindestens einen Kassenprüfer. Die Wahl erfolgt für vier Geschäftsjahre. 



12.5. Der Kassenprüfer hat die Kassen und Konten, sowie die Buchführung und sonstigen Belege sowie die allgemeine Kassenführung und den Vermögensstatus einmal im Geschäftsjahr auf Plausibilität zu prüfen. Er hat über die Stichproben einen Prüfbericht zu fertigen, diesen zu unterschreiben und auf der nächsten Jahreshauptversammlung vorzutragen. 



§ 13 – Gliederung 

13.1. Der LWNV versteht sich als unabhängiger Landesverband innerhalb des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen. 


13.2. Der Landesverband strebt regionale Untergliederungen an, die grundsätzlich nicht eigenständig arbeiten.



§ 14 – Bekleidungsordnung, Emblem

14.1. Der Verband führt ein äußeres erkennbares einheitliches Zeichen (Emblem). Diese Embleme sind auch Bestandteile der Bekleidungsordnung.


14.2. Die Mitglieder des Verbandes sind berechtigt, die in der Kleiderordnung festgeschriebene Verbands- und Berufskleidung zu tragen. Eine Verpflichtung hierzu besteht nicht.


14.3. Die Bekleidungsordnung wird durch den Landesvorstand unter Wahrung der Interessenlage des Verbandes und der jagdlichen Tradition festgelegt und ist als Anlage nicht Bestandteil dieser Satzung.

§ 15 – Auflösung 

15.1. Die Auflösung des LWNV kann nur durch Beschluss mit einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit dreiviertel (¾) Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erfolgen. 


15.2. Im Falle der Auflösung des LWNV bestellt der Vorstand einen Liquidator. Bei Auflösung des Verbandes oder Wegfall des bisherigen Zwecks ist das (ggf. nach Abschluss der Liquidation) verbleibende Vereinsvermögen an die Deutsche Wildtierstiftung, z.Z. Christoph- Probst- Weg 4, 20251 Hamburg, Konto: Bank für Sozialwirtschaft, IBAN: DE 63 2512 0510 0008 4643 00, BIC: BFSWDE33HNA, zur ausschließlichen und unmittelbaren Verwendung für steuerbegünstigte Zwecke zu überweisen. 

§ 16 – Salvatorische Klausel

Diese Satzung ist in "Uni-Sex" verfasst. Die verwendeten Bezeichnungen sind daher auf weibliche und männliche Funktionsträger und Mitglieder anwendbar. 

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein/ werden, so sind diese durch eine rechtswirksame mit gleicher Zweckrichtung bis zur nächsten Mitgliederversammlung nebst Satzungsänderung zu ergänzen. Es bleibt davon die Wirksamkeit der Satzung im Übrigen unberührt. 

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